Handle es sich dagegen um Publikationen der Boulevardpresse oder sei die verletzende Publikation zwar keine seltene Ausnahme, die Redaktoren der periodischen Publikation genössen aber den Ruf, dass sie die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten, dürfe der Drucker solche Tatsachen nicht einfach ignorieren. Unter solchen Umständen könne von ihm eine besondere Sorgfalt verlangt werden. Liege eine problematische Reihe von Artikeln vor, müsse eine noch grössere Sorgfalt verlangt werden. Denkbar sei, dass bereits der Titel die Aufmerksamkeit des Druckers wecken müsse (BGE 126 III 161 = Pra 90 (2001) Nr. 80 E. 5b/bb).