8.2.3 Im bereits mehrfach erwähnten BGE 126 III 161 ging es namentlich um die Sorgfaltspflicht des Druckers bezüglich persönlichkeitsverletzender Artikel in einer von ihm gedruckten Zeitung. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Entscheid seine frühere Rechtsprechung. Es hielt fest, die vom Drucker verlangte Sorgfalt sei nicht die gleiche wie diejenige, die vom Autor oder vom verantwortlichen Redaktor verlangt werde. Gehe es um eine seriöse Zeitung, könne nicht verlangt werden, dass alle zu druckenden Artikel einer präventiven Kontrolle unterzogen werden.