Dazu würden die Kriterien aus BGE 126 III 161 herangezogen. So könnten namentlich Hosting- Provider von Internet-Seiten, welche bereits in der Vergangenheit durch Rechtsverletzungen aufgefallen seien und von ihrer Natur her weitere Rechtsverletzungen erwarten liessen, in Bezug auf diese Seiten erhöhte Sorgfaltspflichten treffen (Bericht Bundesrat, S. 62-64 mit den entsprechenden Verweisen).