Hingegen soll ein Hosting- Provider bei detaillierten Hinweisen auf das Bestehen einer Rechtsverletzung tätig werden und die erforderlichen Abwehrmassnahmen treffen müssen. Bleibe der Provider nach Eingang eines solchen Hinweises untätig, so könne ihm nach der herrschenden Lehre bei klaren Rechtsverletzungen ein Verschulden zur Last gelegt werden. Nach Meinungen in der Lehre würden in besonderen Konstellationen erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen. Dazu würden die Kriterien aus BGE 126 III 161 herangezogen.