sinngemässe Anwendung der EU-Richtlinie teilweise befürwortet. Eine generelle Kontrollpflicht des Hosting-Providers bezüglich rechtswidriger Inhalte werde entsprechend abgelehnt. Sofern keine weiteren Umstände hinzutreten würden, könne Hosting-Providern nach der herrschenden Lehre keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn ihre Infrastruktur für widerrechtliche Handlungen genutzt werde. Hingegen soll ein Hosting- Provider bei detaillierten Hinweisen auf das Bestehen einer Rechtsverletzung tätig werden und die erforderlichen Abwehrmassnahmen treffen müssen.