8.2.2 In seinen Ausführungen zu reparatorischen Ansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung, Gewinnherausgabe etc.) führte der Bundesrat zum Verschulden aus, dass ein vorsätzliches Verhalten des Providers nur in klaren Fällen, in denen ein Provider seine Nutzer zu Rechtsverletzungen geradezu auffordere, nachgewiesen werden könne. In den anderen Fällen sei zu prüfen, ob den Provider spezielle Sorgfaltspflichten treffen würden, welche er verletzt habe, sodass Fahrlässigkeit zu bejahen sei. In der Schweiz bestünden jedoch weder gesetzliche Regelungen noch aussagekräftige Präjudizien zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten für Provider.