II.8.2.3). Die Zumutbarkeit und damit Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung war jedoch abhängig davon, welche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ein Provider auf die Inhalte hatte (Bericht Bundesrat, S. 44-46; Rosenthal, a.a.O., Rz. 65 ff.; Frech, a.a.O., S. 278 f.).