Ein solcher Unterlassungsanspruch wurde allerdings von einigen Vertretern der Lehre unter bestimmten Voraussetzungen als möglich erachtet. Vorausgesetzt ist eine konkret drohende Gefahr bzw. ein ernstlich zu befürchtendes zukünftiges Verhalten. Eine genügend konkrete Gefahr kann sich einerseits ergeben, wenn ein bestimmter Nutzer bereits einmal eine Verletzung begangen hat und nun die ernsthafte Gefahr einer Wiederholung der Verletzung besteht. Oder andererseits, wenn sich aufgrund ganz konkreter Umstände ergibt, dass jemand zum ersten Mal eine Rechtsverletzung begehen wird.