8.2.1 Lehre und Rechtsprechung bejahten mehrheitlich, dass negatorische Ansprüche (Unterlassung, Beseitigung etc.) gegen Provider als Teilnehmer von Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer möglich sind, Provider also passivlegitimiert sind (Bericht Bundesrat, S. 40-42; Frech, a.a.O., S. 275 f.). Der Provider konnte also – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren – verpflichtet werden, eine Urheberrechtsverletzung zu beseitigen, namentlich indem er den entsprechenden Inhalt reaktiv auf seinem Server löscht ("Take-down"; Böhi, Streaming von urheberrechtlich geschützten Werken, 2016, N 424 mit Hinweisen).