Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (a) Das Werk oder das andere Schutzobjekt wurde bereits über denselben Internet-Hosting-Dienst Dritten widerrechtlich zugänglich gemacht, (b) der Betreiber wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen, (c) der Internet-Hosting-Dienst hat eine besondere Gefahr solcher Rechtsverletzungen geschaffen, namentlich durch eine technische Funktionsweise oder eine wirtschaftliche Ausrichtung, die Rechtsverletzungen begünstigt.