Ohne dieses Zusammenbringen aufgrund der angebotenen Dienstleistung wären die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen. Das Anbieten einer File-Sharing-Seite, die vor allem auf den intensiven Download von Dateien ausgelegt war (dazu nachfolgend E. II.8.3), war überdies zweifellos geeignet, Urheberrechtsverletzungen durch das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Werken zu begünstigen, weshalb der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der Seite 16/30 Dienstleistung der RapidShare AG und den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer zu bejahen ist.