Auch die Downloader waren Nutzer der RapidShare-Plattform. Eine verstärkte Beziehung zu den Downloadern bestand, wenn diese für erweiterte Downloadfunktionen ein kostenpflichtiges Paket abgeschlossen hatten (vgl. Ziff. III und IV der AGB [D 11/3/3]). Die RapidShare AG stand also sowohl mit den Up- als auch den Downloadern in einer Kundenbeziehung. Sie hat sie zusammengebracht. Ohne dieses Zusammenbringen aufgrund der angebotenen Dienstleistung wären die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen.