II der AGB [D 11/3/3]). Diese Qualifikation gilt, auch wenn die Uploader den Dienst kostenlos nutzen konnten, da die Leistungen der RapidShare AG grundsätzlich kostenlos waren (Ziff. I.3 der AGB [D 11/3/3]). Die RapidShare AG hat damit an den Handlungen ihrer Kunden mitgewirkt und nicht etwa an den Handlungen eines beliebigen Dritten, mit dem sie in keinerlei Verbindung stand. Zudem bestand auch eine Kundenbeziehung zu den Downloadern. Auch die Downloader waren Nutzer der RapidShare-Plattform.