Es trifft zwar zu, dass nicht die RapidShare AG die Dateien öffentlich zum Abruf freigegeben hat, sondern dies durch ihre Nutzer erfolgte, indem diese den Link veröffentlichten. Anders als im von den Verteidigungen (OG GD 2/4 Ziff. 16, OG GD 3/4 Ziff. 16) zitierten Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 (= BGE 145 III 72) E. 2.3.2 waren die Dritten (vorliegend die Uploader), welche die Dateien durch das Publizieren des Links effektiv zugänglich machten, aber Kunden der RapidShare AG. Denn die RapidShare AG hat ihr Verhältnis zu den Uploadern eingehend in ihren AGB geregelt (insbesondere Ziff. II der AGB [D 11/3/3]).