7.2 Die RapidShare AG stand anders als der im BGE 145 III 72 betroffene Access-Provider in einer geschäftlichen Beziehung zum Uploader, dem Urheberrechtsverletzer. Die RapidShare AG ermöglichte nicht einfach den Internetzugang, sondern stellte dem Uploader Speicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung. Sie speicherte die Dateien des Uploaders auf ihren Servern. Folglich stand sie viel näher an der Haupttat als der Access-Provider (vgl. BGE 145 III 72 E. 2.1).