7. 7.1 Der RapidShare AG bzw. den Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, selbst Urheberrechtsverletzungen begangen zu haben, sondern an den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer teilgenommen bzw. mitgewirkt zu haben. Die Verteidigungen bestreiten eine solche Mitwirkung bzw. Teilnahme. Eine Teilnahme kann namentlich in der Begünstigung oder Erleichterung von Rechtsverletzungen bestehen. Eine solche liegt vor, wenn die Person der Schutzrechtsverletzung Vorschub leistet, sie fördert (BGE 145 III 72 E. 2.2.1; 129 III 588 E. 4.1).