6.5 Zusammengefasst steht fest, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke auf rapidshare.com hochluden und den Download-Link ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber veröffentlichten, womit sie Urheberrechtsverletzungen begingen. Weiter ist erstellt, dass solche Werke trotz erfolgter Abmahnung erneut über öffentlich zugängliche Links auf rapidshare.com verfügbar waren. Denn bei der von den Privatklägerinnen durchgeführten ersten Suche im Juli 2010 konnten 195 Werke aufgefunden werden (D 11/3/14-15).