aufgeschaltet worden sind, und dies obwohl die RapidShare AG die Werke gelöscht und ausdrücklich zugesichert hatte, dass ein zukünftiger Upload nicht mehr möglich sei (D 11/3/19/1 ff.). Die Behauptung der Verteidigungen, die Dateien hätten genauso gut von den Privatklägerinnen selbst auf den RapidShare-Servern abgespeichert werden können (OG GD 2/4 Ziff. 19, OG GD 3/4 Ziff. 19), ist als unglaubhaft zu beurteilen. Es bestehen dafür keine Anhaltspunkte. Auch ist kein Interesse der Privatklägerinnen erkennbar, Vorwürfe derart zu konstruieren.