Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen erstellt sind. Es ist mit den zahlreichen Listen, der Printscreens der RapidShare-Seite mit dem Download-Link sowie dem abgespeicherten Werk (D 11/3/14 ff.) zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Dateien über rapidshare.com verfügbar und die entsprechenden Links im Internet frei zugänglich waren. Indem die RapidShare AG die Take- down-Begehren guthiess (vgl. namentlich D 11/3/19/1 ff.), anerkannte sie überdies, dass es zu Urheberrechtsverletzungen kam.