6.3 Die Einwendungen der Verteidigungen gehen fehl. Es handelte sich bei den abgemahnten Dateien eindeutig um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich insbesondere um wissenschaftliche Sprachwerke i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG. Dies war auch klar erkennbar, enthielten die Dateien doch namentlich das Copyright-Zeichen © und eine ISBN-Nummer (vgl. beispielsweise D 11/3/22/2). Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen erstellt sind.