6. 6.1 Die Verteidigungen brachten – wie erwähnt – zunächst vor, es sei nicht nachgewiesen, dass es zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen gekommen sei. Insbesondere sei weder erstellt, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt habe, noch dass die Links auf Dateien auf den RapidShare-Servern tatsächlich veröffentlicht worden seien (OG GD 2/4 und 3/4 jeweils Ziff. III.D).