Dass das Strafverfahren nicht durch die Beschuldigten veranlasst gewesen sei, zeige sich auch in der Untersuchungsführung. Eine Kostenauferlegung könne daher nicht erfolgen (OG GD 2/4, 3/4). 5. Auf die Stellungnahme der Privatklägerinnen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen.