mitgewirkt, beinhalte gleichzeitig den direkten bzw. indirekten Vorwurf, es treffe sie ein strafrechtlich relevantes Verschulden. Die Kostenauflage sei deshalb bereits aus diesem Grund unzulässig. Weiter seien die Strafverfolgungsbehörden durch das Verhalten der Beschuldigten nicht zu einer Untersuchung veranlasst worden. Es wäre für sie ohne weiteres auf Anhieb erkennbar gewesen, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehe. Dass das Strafverfahren nicht durch die Beschuldigten veranlasst gewesen sei, zeige sich auch in der Untersuchungsführung.