Ein Abruf (Download) sei nur mit Kenntnis des individuellen Links, welcher ausschliesslich dem jeweiligen Nutzer (Uploader) mitgeteilt worden sei, möglich gewesen. Es seien die Nutzer und nicht die RapidShare AG gewesen, welche mit der Veröffentlichung der individuellen Links die von diesen auf dem zentralen Datenspeicher gespeicherten Dateien zum Abruf freigegeben hätten. Es fehle daher auch an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Der Vorwurf der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten an einer Urheberrechtsverletzung Seite 13/30