Im Übrigen habe die RapidShare AG – unabhängig von der mangelnden Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen – alles technisch und organisatorisch Mögliche unternommen, um potentielle Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Durch die RapidShare AG sei weiter weder ein Zugänglichmachen noch eine irgendwie geartete Mitwirkung an einem Zugänglichmachen erfolgt. Ein Abruf (Download) sei nur mit Kenntnis des individuellen Links, welcher ausschliesslich dem jeweiligen Nutzer (Uploader) mitgeteilt worden sei, möglich gewesen.