Insbesondere bestehe keine Pflicht, die Uploads auf potentielle Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Somit könne den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie ein Hochladen bzw. ein erneutes Hochladen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht verhindert hätten bzw. nicht hätten verhindern können. Im Übrigen habe die RapidShare AG – unabhängig von der mangelnden Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen – alles technisch und organisatorisch Mögliche unternommen, um potentielle Urheberrechtsverletzungen zu verhindern.