Die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf andere Plattformen beziehe und nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betreffe, welche vorliegend nicht relevant seien. Im Zusammenhang mit dem Hochladen von potentiell urheberrechtsverletzenden Daten auf den zentralen Datenspeicher der RapidShare AG treffe diese weder direkt noch indirekt eine Verpflichtung zum Tun oder Unterlassen. Insbesondere bestehe keine Pflicht, die Uploads auf potentielle Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen.