Der Schluss der Vorinstanz, die Zurverfügungstellung einer Plattform reiche für die zivilrechtliche (Mit- )Verantwortung für die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zumindest als Teilnehmerin aus, sei in dieser Allgemeinheit weder zulässig noch opportun. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf andere Plattformen beziehe und nur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betreffe, welche vorliegend nicht relevant seien.