Es lägen damit keine unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände vor, weshalb eine Kostenauflage ausgeschlossen sei. Das Dienstleistungsangebot der RapidShare AG sei weiter weder illegal noch auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet, sondern ein alltägliches und weitverbreitetes Angebot gewesen, wie es von zahlreichen Anbietern betrieben werde. Der Schluss der Vorinstanz, die Zurverfügungstellung einer Plattform reiche für die zivilrechtliche (Mit- )Verantwortung für die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zumindest als Teilnehmerin aus, sei in dieser Allgemeinheit weder zulässig noch opportun.