4. Die Verteidigungen brachten zusammengefasst vor, die Beschuldigten hätten sich nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise widerrechtlich verhalten. Die Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer der Plattform der RapidShare AG seien nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe wie bereits die Staatsanwaltschaft ohne Überprüfung auf die Behauptungen der Privatklägerinnen abgestellt. Es lägen damit keine unbestrittenen oder bereits klar nachgewiesenen Umstände vor, weshalb eine Kostenauflage ausgeschlossen sei.