Zusammengefasst lag das zivilrechtlich widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten gemäss Vorinstanz darin, dass diese bzw. die RapidShare AG die Möglichkeit geboten hätten/habe, über ihre Plattform geschützte Werke (auch) in der Schweiz abrufbar zu machen, und Urheberrechtsverletzungen, insbesondere durch den erneuten Upload abgemahnter Werke, nicht hätten/habe verhindern können (OG GD 1 E. IV.2.3.3 ff.).