2.5 Die Ermöglichung von Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform der RapidShare AG durch die Beschuldigten C.________ und G.________ waren ursächlich für die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Dieses Verhalten war zivilrechtlich widerrechtlich und den Beschuldigten somit auch vorwerfbar. Den Beschuldigten C.________ und G.________ sind deshalb die auf sie entfallenden Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen."