insbesondere zum Nachteil der Q.________AG – nicht ermöglicht. Die Strafverfolgung in der Schweiz erfolgte dabei aufgrund des Handlungsortes der Beschuldigten, wobei die teilweise örtliche Unzuständigkeit in strafrechtlicher Hinsicht u.a. auf die Anonymität der Kunden der RapidShare AG zurückzuführen ist.