2.3.4 Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall eines Access Providers ermöglichte es die RapidShare AG ihren Kunden, urheberrechtlich geschützte Inhalte über die RapidShare-Server im Internet zugänglich zu machen, weshalb ihr Beitrag sowohl natürlich als auch adäquat kausal für die Urheberrechtsverletzungen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.2).