Ebenso liegt widerrechtliches Verhalten vor, soweit die Beschuldigten C.________ und G.________ nicht verhinderten bzw. verhindern konnten, dass abgemahnte Werke der Privatklägerinnen nach der Abmahnung erneut über die Website der RapidShare AG aufrufbar waren, wie dies exemplarisch bei der Q.________AG im Juli 2010 und August 2010 der Fall gewesen war (Positionen 474 und 475 sowie 476 und 477 in den Anklagen).