Die Informationen über urheberrechtsverletzende Inhalte erhielt sie einerseits durch eigene Recherchen im Internet und andererseits durch Takedownbegehren der potentiellen Rechteinhabern. Nachdem die RapidShare AG Urheberrechtsverletzungen nicht verhindern konnte und die Möglichkeit bot, über ihre Plattform geschützte Werke (auch) in der Schweiz abrufbar zu machen, ist ihr eine zivilrechtliche Rechtsverletzung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 URG vorzuwerfen. Ebenso liegt widerrechtliches Verhalten vor, soweit die Beschuldigten C.________ und G.______