Für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen ist dabei – anders als bei der vorstehend diskutierten strafrechtlichen Beurteilung – ausreichend, dass die Urheberrechtsverletzungen in der Schweiz Wirkung zeitigen. Ein Handlungsort des Hauptverletzers in der Schweiz ist hingegen nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Website www.rapidshare.com war in der Schweiz abrufbar und so auch die urheberrechtlich geschützten Werke.