Indem User der RapidShare AG diese urheberrechtlich geschützten Inhalte auf die Plattform der RapidShare AG hochluden und die entsprechenden Zugangscodes publizierten und damit beliebigen Dritten zur Verfügung stellten, verletzten sie zumindest gemäss dem Schweizer Rechtssystem die Urheberrechte der betreffenden Rechteinhaber. Für eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen ist dabei – anders als bei der vorstehend diskutierten strafrechtlichen Beurteilung – ausreichend, dass die Urheberrechtsverletzungen in der Schweiz Wirkung zeitigen.