__ angeführten Positionen um urheberrechtlich geschützte Werke handelte, und dass diese zu den in den Anklagen genannten Zeitpunkten über das Internet bzw. die Plattform der RapidShare AG von beliebigen Dritten abrufbar gewesen waren. Indem User der RapidShare AG diese urheberrechtlich geschützten Inhalte auf die Plattform der RapidShare AG hochluden und die entsprechenden Zugangscodes publizierten und damit beliebigen Dritten zur Verfügung stellten, verletzten sie zumindest gemäss dem Schweizer Rechtssystem die Urheberrechte der betreffenden Rechteinhaber.