2.3.2 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass es sich bei den in den Anklageschriften betreffend C.________ und G.________ angeführten Positionen um urheberrechtlich geschützte Werke handelte, und dass diese zu den in den Anklagen genannten Zeitpunkten über das Internet bzw. die Plattform der RapidShare AG von beliebigen Dritten abrufbar gewesen waren.