Welche konkreten Massnahmen die RapidShare AG bei Erhalt eines Take- down-Begehrens ergriffen habe und ob diese unnütz oder unzureichend gewesen seien, sei nicht erstellt. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die RapidShare AG eigene Recherchen über urheberrechtsverletzende Inhalte angestellt habe (OG GD 1 E. III.1.2-1.4, III.2.4.1-2.4.5, IV.2.3.2-2.3.5). 3.2 Die Auferlegung der Kosten auf die Beschuldigten begründete die Vorinstanz wie folgt (OG GD 1 E. IV.2):