Dies insbesondere, weil die Dienstleistung anonym habe genutzt werden können, weshalb fehlbare Nutzer nicht effektiv hätten gesperrt werden können oder hätte verhindert werden können, dass dieselben Nutzer wiederholt urheberrechtlich geschützten Inhalt widerrechtlich über die Plattform der RapidShare AG verbreitet hätten. Welche konkreten Massnahmen die RapidShare AG bei Erhalt eines Take- down-Begehrens ergriffen habe und ob diese unnütz oder unzureichend gewesen seien, sei nicht erstellt.