Bundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.). 3. 3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seien urheberrechtlich geschützte Werke im Internet (über die Plattform der RapidShare AG) zugänglich gewesen, doch sei das Geschäftsmodell der RapidShare AG nicht auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden ausgerichtet gewesen. Urheberrechtsverletzungen hätten durch die RapidShare AG nicht proaktiv verhindert und der erneute Upload einmal abgemahnter Werke nicht immer unterbunden werden können.