1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten zu grossen Teilen ein und sprach sie im Übrigen frei. Die jeweilige Verfahrenseinstellung und der jeweilige Freispruch sind – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. Den Beschuldigten können die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens somit nur nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden.