5.2 Von Seiten der Parteien wurden im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.