Nachdem die Parteien keine Beweisanträge gestellt haben, die Anwesenheit der Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich scheint und die Kosten- und Entschädigungsfolgen in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden können, kann folglich über ihre Berufungen auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig. 5. Seite 9/30