4.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt (OG GD 2/2, 3/2, 4/1, 7/3). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Überdies wurde die Sache bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt. Zudem ist eine reformatio in peius mangels Anschlussberufung ausgeschlossen.