Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des Verfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines Rechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren Charakter stellen.