3. Nachdem nur die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO).