2.3 Die Berufung der Beschuldigten G.________ richtet sich ebenfalls einzig gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. C.3, C.4 und D des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. Folglich ist das Urteil bezüglich der teilweisen Seite 8/30 Verfahrenseinstellung (Ziff. C.1) und des Freispruchs (Ziff. C.2) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen. 2.4 Weiter ist auch der Entscheid über die beschlagnahmten Unterlagen (Ziff. E.) in Rechtskraft erwachsen, da er von keiner Partei angefochten wurde.